- Entziehung der Fahrerlaubnis.
- Entziehung der Fahrerlaubnis.Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, verurteilt oder nur wegen erwiesener oder möglicher Schuldunfähigkeit nicht verurteilt, so entzieht ihm das Gericht für die Dauer von 6 Monaten bis zu 5 Jahren, gegebenenfalls auch für immer, die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§§ 69, 69 a StGB). Bei bestimmten Delikten (Gefährdung des Straßenverkehrs, Verkehrsunfallflucht, Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch) ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Nach § 111 a StPO kann auch schon im Ermittlungsverfahren durch richterlichen Beschluss eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Inverwahrnahme des Führerscheins zu unterscheiden. Von den (1998) 237 422 wegen Vergehen im Straßenverkehr Verurteilten, entfielen 137 935 auf Vergehen in Trunkenheit. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird nach § 21 Straßenverkehrsgesetz mit Freiheits- oder Geldstrafe belegt. Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis, die eine Maßregel der Besserung und Sicherung darstellt, kennt das Strafrecht als Nebenstrafe auch das Fahrverbot.In Österreich erfolgt eine Entziehung der Lenkerberechtigung ausschließlich durch Verwaltungsbehörden bei Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit, der körperlichen oder geistigen Eignung oder der fachlichen Befähigung (§§ 24 ff. Führerscheingesetz). Bei der Entziehung kann die Behörde auch begleitende Maßnahmen (z. B. Nachschulung) anordnen und bei Nichtbefolgen die Entziehungszeit verlängern. Die Zuverlässigkeit kann auch entfallen, wenn nach Begehung bestimmter Straftaten (Tötungs-, Körperverletzungsdelikte, Straftat im Zustand voller Berauschung) zu befürchten ist, der Täter werde unter Ausnutzung eines Kraftfahrzeugs schwere strafbare Handlungen begehen. Vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Sicherheitsorgane ist möglich, wenn der Lenker besonders durch Alkoholisierung deutlich erkennbar nicht mehr die »volle Herrschaft über seinen Geist und seinen Körper besitzt« (§ 39 Führerscheingesetz). Das schweizerische Recht kennt die Entziehung der Fahrerlaubnis nur als Verwaltungsmaßnahme (Art. 16 Straßenverkehrsgesetz). Das Fahren ohne Führerausweis ist nach Art. 95 Straßenverkehrsgesetz strafbar.
Universal-Lexikon. 2012.